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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-409/07

Helge B. Cohausz gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:354

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Helge B. Cohausz trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. September 2009 – Cohausz/HABM – Izquierdo Faces (acopat) / (Rechtssache T-409/07)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke acopat – Ältere nationale Wortmarken COPAT – Relatives Eintragungshindernis – Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marken – Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 56 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 37-77)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Bildmarke acopat für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 1643782

Inhaber der Gemeinschaftsmarke:

José Izquierdo Faces

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren:

Helge B. Cohausz

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke des Antragstellers:

Nationale Wortmarke COPAT für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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