Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-409/07
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:354
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Helge B. Cohausz trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. September 2009 – Cohausz/HABM – Izquierdo Faces (acopat) / (Rechtssache T-409/07)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke acopat – Ältere nationale Wortmarken COPAT – Relatives Eintragungshindernis – Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marken – Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 56 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 37-77)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Bildmarke acopat für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 1643782
Inhaber der Gemeinschaftsmarke:
José Izquierdo Faces
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren:
Helge B. Cohausz
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke des Antragstellers:
Nationale Wortmarke COPAT für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-409/07 entschieden?“