Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.05.2011 – T-408/09
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:241
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die der ancotel GmbH.
3. Die Acotel SpA trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. Mai 2011 – ancotel/HABM –Acotel (ancotel.) / (Rechtssache T-408/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Maßgebliche Verkehrskreise“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37-39)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
ancotel GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke ancotel für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 – Anmeldung Nr. 3314424
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Acotel SpA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Insbesondere die italienische Bildmarke Nr. 643751 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1442268 ACOTEL für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-408/09 entschieden?“