Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.09.2012 – T-407/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:453
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Ungarn trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 – Ungarn/Kommission / (Rechtssache T-407/10)
„Strukturfonds – Finanzieller Zuschuss – Eisenbahnstrecke Budapest‐Kelenföld‐Székesfehérvár‐Boba – Mehrwertsteuer – Nicht zuschussfähige Ausgabe“
1. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Kohäsionsfonds – Zuschussfähige Ausgaben – Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer – Begriff, der anhand der Verordnungen der einzelnen Fonds und nicht anhand des nationalen Rechts zu bestimmen ist – Verordnung Nr. 1084/2006 – Begriff, der sich auf die Befugnis des durch den Zuschuss Begünstigten bezieht, die Mehrwertsteuer abzuziehen (Verordnungen des Rates Nr. 1083/2006, Art. 56 Abs. 4 und Nr. 1084/2006, Art. 3 Buchst. e (vgl. Randnrn. 32-35, 53)
2. Recht der Europäischen Union – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt (vgl. Randnrn. 39-40)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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