Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.01.2012 – T-407/09
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:1
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, der Bavaria Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte Neubrandenburg KG und der Bavaria Immobilien Trading GmbH & Co. Immobilien Leasing Objekt Neubrandenburg KG.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2012 – Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission / (Rechtssache T-407/09)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Verträge über den Verkauf von Wohnungen im Rahmen der Privatisierung von öffentlichen Wohnungen in Neubrandenburg – Beschwerde – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Untätigkeitsklage“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben, mit dem die Kommission lediglich eine erste vorläufige Analyse zu einer etwaigen staatlichen Beihilfemaßnahme mitteilt – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 25-27, 29-30)
2. Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden –Stellungnahme im Sinne von Art. 232 Abs. 2 EG – Begriff – Schreiben, mit dem die Kommission lediglich eine erste vorläufige Analyse zu einer etwaigen staatlichen Beihilfemaßnahme mitteilt – Einbeziehung – Unzulässigkeit (Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 232 EG) (vgl. Randnrn. 37-39, 41)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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