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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.09.2012 – T-404/10

National Lottery Commission gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke, die eine Hand darstellt – Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Bestehen eines nach nationalem Recht geschützten älteren Urheberrechts – Beweislast – Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM – Überprüfung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:423

Tenor

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009-1) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die der National Lottery Commission im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 – National Lottery Kommission/HABM – Mediatek Italia und De Gregorio (Darstellung einer Hand) / (Rechtssache T-404/10)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke, die eine Hand darstellt – Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Bestehen eines nach nationalem Recht geschützten älteren Urheberrechts – Beweislast – Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM – Überprüfung“

1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nichtigkeitsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Würdigung der angeführten Tatsachen und der Beweiskraft der vorgelegten Beweisstücke durch das Amt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76) (vgl. Randnr. 20)

2. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Befugnis, die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen älteren Rechts zu untersagen – Urheberrecht – Bildmarke mit der Darstellung einer Hand (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 53 Abs. 2 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 33-41)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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