Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.09.2011 – T-403/10
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:538
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Brighton Collectibles, Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Felmar trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011 – Brighton Collectibles/HABM – Felmar (BRIGHTON) / (Rechtssache T-403/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BRIGHTON – Ältere nationale Wort- und Bildmarken BRIGHTON sowie andere ältere Zeichen BRIGHTON – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 44-47)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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