Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 30.06.2011 – T-403/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:321
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Tecnoprocess Srl trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. Juni 2011 – Tecnoprocess/Kommission / (Rechtssache T-403/09)
„Schadensersatzklage – Ungerechtfertigte Bereicherung – Klageschrift – Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 35-36, 45)
2. Unionsrecht – Grundsätze – Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung der Union – Rechtsbehelf – Schadensersatzklage – Voraussetzung – Bereicherung der Union ohne Rechtsgrundlage und entsprechende Entreicherung des Klägers (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Randnr. 43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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