Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 03.11.2008 – T-403/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:469
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Streithilfeanträge sind gegenstandslos.
3. Die Union nationale de l’apiculture française, der Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund e. V., die Unione nazionale associazioni apicoltori italiani und die Asociación Galega de Apicultura tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. November 2008 – Union nationale de l’apiculture française u. a./Kommission / (Rechtssache T-403/07)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 91/414/EWG – Pflanzenschutzmittel – Richtlinie 2007/52/EG – Fehlendes individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 91/414 des Rates; Richtlinie 2007/52 der Kommission) (vgl. Randnrn. 39-52)
2. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen (Art. 230 Abs. 4 EG, 234 EG und 241 EG) (vgl. Randnrn. 53-55)
3. Vorabentscheidungsverfahren – Gültigkeitsprüfung – Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftshandlung – Wirkungen (Art. 233 EG und 234 EG) (vgl. Randnr. 56)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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