Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 03.03.2011 – T-401/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:72
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Caixa Geral de Depósitos, SA, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011 – Caixa Geral de Depósitos/Kommission / (Rechtssache T-401/07)
„EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Globalzuschuss zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit – Schiedsklausel“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung, mit der nicht verlangt wird, die ausgezahlten Beträge von den Endempfängern zurückzufordern – Fehlen eines Ermessensspielraums des betroffenen Mitgliedstaats hinsichtlich der Rückforderung der betreffenden Beträge, das sich aus dem nationalen Recht ergibt – Von der mit der Verwaltung des betreffenden Zuschusses betrauten Einrichtung erhobene Klage – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 230, Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 61-90)
2. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Durch die Schiedsklausel bestimmte Zuständigkeit des Gerichts – Vom allgemeinen Recht abweichende Zuständigkeit – Enge Auslegung – Antrag auf Zahlung des Restbetrags eines Gemeinschaftszuschusses – Antrag, der nicht in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel fällt – Unzuständigkeit des Gerichts (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 99-102)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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