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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.09.2010 – T-400/08

Enercon GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ENERCON - Ältere Gemeinschaftswortmarke ENERGOL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:400

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Enercon/HABM – BP (ENERCON) / (Rechtssache T-400/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ENERCON – Ältere Gemeinschaftswortmarke ENERGOL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 34-35)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Enercon GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ENERCON für Waren der Klassen 1, 2 und 4

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

BP plc

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftswortmarke ENERGOL für Waren der Klassen 1 und 4 (Anmeldung Nr. 137 828)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde außer für die Waren, die als nicht ähnlich gewertet wurden, stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, soweit die Waren als nicht ähnlich gewertet wurden, und im Übrigen als unbegründet

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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