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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.09.2009 – T-400/06

Zero Industry Srl gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:331

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Zero Industry Srl trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Zero Industry/HABM – zero Germany (zerorh+) / (Rechtssache T-400/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke zerorh+ – Ältere nationale Bild- und Wortmarken zero – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25-28, 77-89)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Zero Industry Srl

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke zerorh+ für Waren der Klassen 9, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 2004547

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

zero Germany GmbH & Co. KG, vormals zero International Holding GmbH & Co. KG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Bildmarke zero für Waren der Klassen 18 und 25 und nationale Wortmarke zero für Waren der Klasse 9

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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