Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.09.2009 – T-400/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:331
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Zero Industry Srl trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Zero Industry/HABM – zero Germany (zerorh+) / (Rechtssache T-400/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke zerorh+ – Ältere nationale Bild- und Wortmarken zero – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25-28, 77-89)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Zero Industry Srl
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke zerorh+ für Waren der Klassen 9, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 2004547
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
zero Germany GmbH & Co. KG, vormals zero International Holding GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke zero für Waren der Klassen 18 und 25 und nationale Wortmarke zero für Waren der Klasse 9
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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