Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.09.2011 – T-400/04, T-402/04 bis T-404/04
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:490
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 – Arch Chemicals u. a./Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-400/04, T-402/04 bis T-404/04)
„Gesundheitspolizei – Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe – Entscheidung, mit der die Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung abgelehnt wird – Untätigkeitsklage – Verpflichtung zum Handeln – Nichtigkeitsklage – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Untätigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit – Klage auf Feststellung einer rechtswidrigen Unterlassung – Zulässigkeit (Art. 232 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 40)
2. Untätigkeitsklage – Verpflichtung der Kommission zum Handeln – Angemessene Fristen, um einer Aufforderung zum Tätigwerden zu entsprechen – Rechtswidrigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts – Verpflichtung der Kommission, sie zu ändern – Fehlen – Verpflichtung, die sich aus keiner Bestimmung und keinem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts ergibt (Art. 211 EG und 232 EG) (vgl. Randnrn. 57, 59-60, 65-67)
3. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der der Widerruf oder die Änderung einer früheren Handlung abgelehnt wird – Zulässigkeit abhängig von der Anfechtbarkeit der betreffenden Handlung (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 79, 86)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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