Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 19.11.2009 – T-40/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:455
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3. Über die Anträge der Französischen Republik, der Republik Finnland, von Greenpeace France und von Greenpeace Nordic auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. November 2009 – EREF/Kommission / (Rechtssache T-40/08)
„Nichtigkeitsklage – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 22-34)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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