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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 19.11.2009 – T-399/08

Clearwire Corp. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:458

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Clearwire Corporation trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 – Clearwire/HABM (CLEARWIFI) / (Rechtssache T-399/08)

„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Wortmarke CLEARWIFI – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 27, 50-51)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Clearwire Corporation

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke CLEARWIFI für Dienstleistungen der Klasse 38 – internationale Registrierung Nr. W00934594

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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