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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 13.09.2011 – T-397/10

ara AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer - Entscheidung der Beschwerdekammer über die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:464

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die ara AG trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2011 – ara/HABM – Allrounder (A) / (Rechtssache T-397/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer – Entscheidung der Beschwerdekammer über die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Voraussetzungen – Nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt – Außergewöhnliche und damit nicht vorhersehbare Umstände – Menschlicher Fehler eines qualifizierten Mitarbeiters – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 81 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 27, 29)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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