Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 25.05.2011 – T-397/09
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:246
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2011 – Prinz von Hannover/HABM (Darstellung eines Wappens) / (Rechtssache T-397/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Wappen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens im heraldischen Sinne – Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind – Schutz der Kennzeichen des Staates und der internationalen Organisationen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h) (vgl. Randnrn. 24-25,29-30)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Ein Wappen darstellende Bildmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 32, 33, 35, 39, 41 und 43 – Anmeldung Nr. 5627 245
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-397/09 entschieden?“