Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 10.01.2006 – T-397/05 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:5
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Januar 2006 − ArchiMEDES/Kommission / (Rechtssache T-397/05 R)
„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Antrag auf einstweilige Anordnung – Schiedsgerichtsklausel – Keine Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Kumulative Voraussetzungen (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) (vgl. Randnr. 35)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerwiegender und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Abwägung aller beteiligten Interessen (Artikel 242 EG und 243 EG) (vgl. Randnrn. 40-42)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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