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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 10.01.2006 – T-397/05 R

Architecture, microclimat, énergies douces - Europe et Sud (ArchiMEDES) SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf einstweilige Anordnung - Schiedsgerichtsklausel - Keine Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2006:5

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Januar 2006 − ArchiMEDES/Kommission / (Rechtssache T-397/05 R)

„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Antrag auf einstweilige Anordnung – Schiedsgerichtsklausel – Keine Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Kumulative Voraussetzungen (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) (vgl. Randnr. 35)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerwiegender und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Abwägung aller beteiligten Interessen (Artikel 242 EG und 243 EG) (vgl. Randnrn. 40-42)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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