Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.12.2010 – T-394/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:515
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die General Bearing Corp. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2010 – General Bearing/HABM (GENERAL BEARING CORPORATION) / (Rechtssache T-394/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GENERAL BEARING CORPORATION – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 20)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
General Bearing Corp.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke GENERAL BEARING CORPORATION für Waren der Klassen 7 und 12 – Anmeldung Nr. 6345871
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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