Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 29.09.2004 – T-394/02
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2004:279
Gründe
Nimmt ein Kläger, der gegen die Ablehnung eines Zahlungsantrags, den er bei der Verwaltung gestellt hatte, Klage erhoben hat, seine Klage aufgrund einer gütlichen Einigung, in der er auf die Geltendmachung eines Teils seiner Ansprüche verzichtet, nach Artikel 98 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zurück, so ist die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde im Übrigen bestandskräftig geworden und hindert die Einleitung eines neuen Verfahrens, in dem derselbe Sachverhalt und derselbe Grund angeführt werden, um einen höheren Betrag als den im Rahmen der gütlichen Einigung vereinbarten zu erhalten.
Eine neue wesentliche Tatsache könnte zwar einen Antrag auf Überprüfung der bestandskräftig gewordenen Entscheidung rechtfertigen, doch kann sich der Kläger insoweit nicht auf die Tatsache berufen, dass der Dritte, dessen finanzielle Forderungen ihm gegenüber dem Zahlungsantrag zugrunde lagen, den er selbst an das Organ gerichtet hatte, sich weigert, diese Forderungen auf den in dem Vergleich, an dem dieser Dritte nicht beteiligt war, festgelegten Betrag zu beschränken, da dem Kläger die Möglichkeit einer derartigen Weigerung nicht unbekannt sein konnte, als er den Vergleich mit der Verwaltung schloss.
(Randnrn. 65, 66 und 70)
Vgl. Gerichtshof, 10. Juli 1986, Trenti/WSA, 153/85, Slg. 1986, 2427, Randnrn. 11 bis 16; Gericht, 9. Februar 2000, Gómez de la Cruz Talegón/Kommission, T-165/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑19 und II‑79, Randnrn. 46 ff.; Gericht, 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T-186/98, Slg. 2001, II‑557, Randnr. 49; Gericht, 29. April 2002, Jung/Kommission, T-68/98, Slg. ÖD 2002, I‑A‑55 und II‑251, Randnrn. 38, 39, 41 und 43; Gericht, 13. Dezember 2002, Van Dyck/Kommission, T-112/02, Slg. ÖD 2002, I‑A‑317 und II‑1527, Randnrn. 60, 62 und 64
Hinsichtlich der privatrechtlichen Beziehungen zu anderen Privatpersonen unterliegen die Gemeinschaftsbeamten unabhängig von der Existenz bestimmter Vorrechte und Befreiungen nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Statuts uneingeschränkt dem anwendbaren nationalen Recht.
Angesichts der mit dem Protokoll verfolgten Schutzzwecke muss der Gläubiger nur dann beim Gerichtshof die Ermächtigung zur Vornahme einer Pfändung nach Artikel 1 des Protokolls beantragen, wenn das Gemeinschaftsorgan, bei dem ein Dritter eine Pfändung des Ruhegehalts eines ehemaligen Beamten vornehmen will, Einwände erhebt, die darauf gestützt sind, dass die geplante Pfändung geeignet sei, die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.
(Randnrn. 73 und 75)
Vgl. Gerichtshof, 11. Mai 1971, 1/71 SA, Slg. 1971, 363, Randnr. 7; Gerichtshof, 17. Juni 1987, Universe Tankship/Kommission, 1/87 SA, Slg. 1987, 2807, Randnr. 5; Gericht, 29. März 1995, Hogan/Gerichtshof, T-497/93, Slg. 1995, II‑703, Randnrn. 38, 49 und 60
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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