Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 30.03.2007 – T-393/06 R I, T-393/06 R II und T-393/06 R III
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:104
Tenor
1. Die Rechtssachen T-393/06 R I, T-393/06 R II und T-393/06 R III werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.
2. Die Anträge auf einstweilige Anordnung werden zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. März 2007 – Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission / (Rechtssachen T-393/06 R I, T-393/06 R II und T-393/06 R III)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Anträge auf einstweilige Anordnung und Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 91/414/EWG – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1; Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 8 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 39-49)
2. Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden (Art. 232 EG) (vgl. Randnrn. 53-59)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-393/06 R I, T-393/06 R II und T-393/06 R III entschieden?“