Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.05.2011 – T-392/10
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:245
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Euro-Information – Européenne de traitement de l’information trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2011 – Euro‑Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH) / (Rechtssache T-392/10)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC CASH – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 59)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Euro-Information – Européenne de traitement de l’information
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke EURO AUTOMATIC CASH für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 bis 38 und 42 – Anmeldung Nr. 4114864
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Aufhebung der Entscheidung des Prüfers, teilweise Zurückweisung der Anmeldung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 9. März 2010, Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH) (T-15/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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