Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.04.2010 – T-392/06
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:161
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Union Investment Privatfonds GmbH trägt die Kosten
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 – Union Investment Privatfonds/HABM – Unicre-Cartão International De Crédito (unibanco) / (Rechtssache T-392/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke unibanco – Ältere nationale Bildmarken UniFLEXIO, UniVARIO und UniZERO – Verspätete Vorlage von Schriftstücken – Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel, die nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist vorgelegt worden sind (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 74 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 30-32)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Unicre-Cartão International De Crédito, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke unibanco für Dienstleistungen der Klassen 36 und 38 – Anmeldung Nr. 1871896
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Union Investment Privatfonds GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutsche Bildmarken UniFLEXIO und UniVARIO für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, deutsche Bildmarke UniZERO für Dienstleistungen der Klasse 36
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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