Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.03.2012 – T-391/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:126
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ellinika Nafpigeia AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. März 2012 – Ellinika Nafpigeia/Kommission / (Rechtssache T-391/08)
„Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Beihilfen der griechischen Behörden für eine Werft – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe“
1. EG-Vertrag – Allgemeine und Schlussbestimmungen – Befugnis der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Wahrung der nationalen Sicherheit zu ergreifen – Erzeugung von und Handel mit Waffen – In Art. 298 EG vorgesehenes besonderes Verfahren – Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch eine Regelung von Beihilfen, die für nichtmilitärische Tätigkeiten gewährt werden – Unanwendbarkeit (Art. 86 EG, 88 EG, 296 EG und 298 EG) (vgl. Randnrn. 38, 43‑44, 56‑60)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung anhand aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontextes (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 96, 101, 105)
3. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für den Schiffbau – Richtlinie 90/684 – Finanzielle Umstrukturierung der Werften – Voraussetzung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt – Investitions‑ und Privatisierungsplan – Erfordernis der tatsächlichen Planerreichung – Bezugnahme auf die Richtlinie in der Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung genehmigt wird – Keine ausdrückliche Erwähnung der genannten Voraussetzung in der Entscheidung – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen (Art. 88 Abs. 3 EG; Richtlinie 90/684 des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 117‑118, 128‑131, 137‑138)
4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für den Schiffbau – Richtlinie 90/684 – Finanzielle Umstrukturierung der Werften – Voraussetzung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt – Investitions‑ und Privatisierungsplan – Erfordernis der tatsächlichen Planerreichung – Tatsächliche Zahlung des Preises der Gesellschaftsanteile durch die Erwerber (Art. 88 Abs. 3 EG; Richtlinie 90/684 des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 148, 153‑154, 158, 162)
5. Staatliche Beihilfen – Verordnung Nr. 659/1999 – Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen – Begriff – Nichteinhaltung der von der Kommission für die Genehmigung der Beihilfe aufgestellten Voraussetzungen durch einen Mitgliedstaat – Einbeziehung (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. g, 16 und 23) (vgl. Randnrn. 164‑165)
6. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten – Keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission – Pflicht, nicht ausdrücklich angeführte Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen – Fehlen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 174)
7. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (Art. 88 Abs. 3 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 175)
8. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Dauer des Verfahrens zwischen der bedingten Genehmigung einer Beihilfe und der Endentscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Verspätete Unterrichtung der Kommission über die Nichteinhaltung einer Voraussetzung für die Genehmigung einer Beihilfe – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 182‑187)
9. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Ausschluss der Beteiligten von der Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 192‑194)
10. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen in Form eines Darlehens – Festlegung des Zinssatzes, der es ermöglicht, den Betrag der Beihilfe zu berechnen – Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 794/2004 – Mangelnde Relevanz (Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission) (vgl. Randnr. 254)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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