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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.09.2009 – T-391/07

Alfons Alber gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:336

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Alfons Alber trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Alber/HABM (Handgriff) / (Rechtssache T-391/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Griff – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) – Amtsermittlungsgrundsatz – Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 50-62)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Alfons Alber

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke in Form eines Handgriffes für Waren der Klassen 6 und 8 – Anmeldung Nr. 4396727

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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