Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.02.2008 – T-39/04
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:36
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Orsay GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008 – Orsay/HABM – Jiménez Arellano (O orsay) / (Rechtssache T-39/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortbildmarke O orsay als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortbildmarke D’ORSAY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 49, 52-55)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Orsay GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortbildmarke O orsay für Waren der Klassen 23, 24 und 25 – Anmeldung Nr. 1042613
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
José Jiménez Arellano, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische und portugiesische Bildmarke D’ORSAY, u. a. für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Die Markenanmeldung wurde für die Waren „Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-39/04 entschieden?“