Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.08.2010 – T-386/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:331
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Grúas Abril Asistencia, SL trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. August 2010 – Grúas Abril Asistencia/Kommission / (Rechtssache T-386/09)
„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Zurückweisung einer Beschwerde – Handlung, die von Einzelnen nicht angefochten werden kann – Unzulässigkeit“
1. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage –Verfahrensrechtliche Stellung der Beschwerdeführer anders als in Wettbewerbssachen (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 26‑27)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 27)
3. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Handlung einer nationalen Behörde – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 28)
4. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung, eine Beschwerde erneut zu prüfen – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 29)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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