Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.07.2010 – T-385/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:295
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research and Development, trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. Juli 2010 – Trautwein/HABM (Darstellung eines Hundes) / (Rechtssache T-385/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung eines Hundes – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 23, 27-30)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research and Development
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Darstellung eines Hundes für Waren der Klassen 18, 25 und 31 – Anmeldung Nr. 4829321
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für „Bekleidungsstücke und Schuhwaren sowie Kopfbedeckungen; Gürtel“ der Klasse 25
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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