Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-385/05
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:345
Tenor
1. Die Entscheidung REM 05/2004 der Kommission vom 6. Juli 2005 wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 – Transnáutica/Kommission / (Rechtssache T-385/05)
„Zollunion − Externe gemeinschaftliche Versandverfahren − Für Drittländer bestimmte Tabak‑ und Äthylalkoholladungen − Betrug − Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben − Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 − Art. 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 − Billigkeitsklausel − Vorliegen eines besonderen Falls – Gesamtbürgschaft“
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Mit Art. 905 der Verordnung Nr. 2454/93 eingeführte Billigkeitsklausel – Vorliegen eines „besonderen Falls“ – Bedeutung (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 239; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 905) (vgl. Randnrn. 48-61)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-385/05 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-385/05 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“