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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-385/05

Transnáutica - Transportes e Navegação, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zollunion - Externe gemeinschaftliche Versandverfahren - Für Drittländer bestimmte Tabak- und Äthylalkoholladungen - Betrug - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Vorliegen eines besonderen Falls - Gesamtbürgschaft.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:345

Tenor

1. Die Entscheidung REM 05/2004 der Kommission vom 6. Juli 2005 wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 – Transnáutica/Kommission / (Rechtssache T-385/05)

„Zollunion − Externe gemeinschaftliche Versandverfahren − Für Drittländer bestimmte Tabak‑ und Äthylalkoholladungen − Betrug − Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben − Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 − Art. 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 − Billigkeitsklausel − Vorliegen eines besonderen Falls – Gesamtbürgschaft“

Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Mit Art. 905 der Verordnung Nr. 2454/93 eingeführte Billigkeitsklausel – Vorliegen eines „besonderen Falls“ – Bedeutung (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 239; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 905) (vgl. Randnrn. 48-61)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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