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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 01.04.2009 – T-385/04

Gregorio Valero Jordana gegen Europäische Kommission.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:97

Gründe

Randnummer 1

Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, bei dem das Beförderungsverfahren mit einer Maßnahme abgeschlossen wird, die in dem Sinne komplexer Natur ist, dass sie zwei gesonderte Entscheidungen der Anstellungsbehörde umfasst, wobei mit der einen das Verzeichnis der beförderten Beamten aufgestellt wird, und mit der anderen die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird, auf der die genannte Entscheidung beruht, stellt diese Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird, eine selbständige Handlung dar, gegen die als solche Beschwerde und gegebenenfalls im Rahmen der im Statut vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten Klage erhoben werden kann.

Folglich kann ein Beamter, der nicht befördert wurde, weil an ihn – seiner Meinung nach zu Unrecht – eine für das Erreichen der Beförderungsschwelle unzureichende Zahl von Punkten vergeben wurde, seine Klage gleichzeitig gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl und gegen die Entscheidung über die Aufstellung des Verzeichnisses der beförderten Beamten richten.

Dagegen stellen die Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten an den Kläger und die, ihn nicht in die Rangliste aufzunehmen, sowie die Liste als solche Vorbereitungshandlungen dar, die nicht eigenständig angefochten werden können. Ihre Rechtmäßigkeit kann jedoch stets im Rahmen der Anfechtung der endgültigen Entscheidung in Zweifel gezogen werden.

(vgl. Randnrn. 69 bis 72)

Verweisung auf: Gericht, 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T-134/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑125 und II‑609, Randnr. 18; Gericht, 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T-311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnrn. 90, 93 und 96 bis 98

Randnummer 2

Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nur vorgebracht werden können, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist in bestimmten Fällen auf eine Änderung der Anträge anwendbar. Wird nämlich der angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt, so gebietet es die Prozessökonomie, dass dies einen neuen Gesichtspunkt darstellt, der die Kläger zur Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe berechtigt. Aus den Art. 90 und 91 des Statuts folgt jedoch, dass eine Klage gegen eine beschwerende Maßnahme in Form einer Entscheidung der Anstellungsbehörde nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet hat, die von dieser ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wurde.

(vgl. Randnrn. 76 bis 78)

Verweisung auf: Gericht, 6. Juli 2001, Tsarnavas/Kommission, T-161/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑155 und II‑721, Randnrn. 26 bis 28; Gericht, 26. Oktober 2004, Brendel/Kommission, T-55/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑311 und II‑1437, Randnr. 50 und die dort zitierte Rechtsprechung

Randnummer 3

Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Art. 45 des Statuts und folglich auch bei der Vergabe von Prioritätspunkten in einem Beförderungssystem mit quantifizierter Beurteilung zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen; die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, mit denen sie möglicherweise zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

(vgl. Randnr. 131)

Verweisung auf: Gericht, 3. Mai 2007, Crespinet/Kommission, T-261/04, Slg. ÖD 2007, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnr. 58 und die dort zitierte Rechtsprechung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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