Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 28.03.2007 – T-384/06 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:98
Tenor
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. März 2007 – IBP und International Building Products France/Kommission / (Rechtssache T-384/06 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Wettbewerb – Zahlung einer Geldbuße – Bankgarantie – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Klage und dem Antrag auf einstweilige Anordnung – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und 104 § 2) (vgl. Randnrn 33-37)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 53-58, 61, 64, 66-68, 76-77)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 242 EG) (vgl. Randnrn. 83-84, 86-87, 89, 91, 93, 95)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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