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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.12.2005 – T-384/04

RB Square Holdings Spain, SL gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2005:466

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2005 − RB Square Holdings Spain/HABM – Unelko (clean x) / (Rechtssache T-384/04)

„Gemeinschaftsmarke – Bildmarke mit dem Wortelement ‚clean x‘ – Widerspruch des Inhabers älterer nationaler Wort- und Bildmarken CLEN – Zurückweisung des Widerspruchs – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit dem Wortelement „clean x“ und Wort- und Bildmarke CLEN (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 48)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Unelko NV

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „clean x“ – Anmeldung Nr. 222471 für Waren der Klasse 3 (Bleichmittel usw.)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

RB Square Holdings Spain SL

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wort- und Bildmarke „CLEN“

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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