Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2005 – T-384/04
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:466
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2005 − RB Square Holdings Spain/HABM – Unelko (clean x) / (Rechtssache T-384/04)
„Gemeinschaftsmarke – Bildmarke mit dem Wortelement ‚clean x‘ – Widerspruch des Inhabers älterer nationaler Wort- und Bildmarken CLEN – Zurückweisung des Widerspruchs – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit dem Wortelement „clean x“ und Wort- und Bildmarke CLEN (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 48)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Unelko NV
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „clean x“ – Anmeldung Nr. 222471 für Waren der Klasse 3 (Bleichmittel usw.)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
RB Square Holdings Spain SL
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wort- und Bildmarke „CLEN“
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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