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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 24.11.2010 – T-381/09

RWE Transgas a.s. gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG - Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:481

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die RWE Transgas a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. November 2010 – RWE Transgas/Kommission / (Rechtssache T-381/09)

„Nichtigkeitsklage – Erdgasbinnenmarkt – Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG – Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Schreiben der Kommission an eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55 – Nichteinbeziehung (Art. 230 EG; Richtlinie 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 22 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 37-47, 52)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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