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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-381/04

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Tierprämien und ländliche Entwicklung - Unzulänglichkeiten des nationalen Verwaltungs- und Kontrollsystems.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:323

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-381/04)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Tierprämien und ländliche Entwicklung – Unzulänglichkeiten des nationalen Verwaltungs‑ und Kontrollsystems“

1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Abschluss der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 60)

2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 67-68, 73-74)

3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Verordnung Nr. 2988/95 (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1, 2 und 7) (vgl. Randnrn. 80-84)

4. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 95-96, 127, 136-137, 142)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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