Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2010 – T-380/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:521
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Luciano Bianchin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2010 – Bianchin/HABM – Grotto (GASOLINE) / (Rechtssache T-380/09)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke GASOLINE – Ältere Gemeinschaftsbildmarke GAS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 17)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Möglichkeit einer bildlichen Ähnlichkeit zwischen einer Bild- und einer Wortmarke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 34)
3. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 28, 30, 42, 52)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke GASOLINE für Waren der Klasse 9 – Gemeinschaftsmarke Nr. 2901064
Inhaber der Gemeinschaftsmarke:
Luciano Bianchin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Grotto SpA
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:
Italienische Bildmarke mit dem Wortbestandteil GAS (keep it simple.) (eingetragen unter den Nrn. 959343 und 876729) u. a. für Waren der Klasse 9 und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil GAS (Nr. 2867463) für Waren der Klasse 9.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Dem Antrag auf Nichtigerklärung der fraglichen Gemeinschaftsmarke wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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