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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 06.10.2008 – T-380/07

Dimitrios Kaloudis gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke RolandGarros SPORTSWEAR - Ältere nationale Wortmarke Roland Garros - Verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr - Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:412

Tenor

1. Die Klage wird als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Herr Dimitrios Kaloudis trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2008 – Kaloudis/HABM – Fédération française de tennis (RolandGarros SPORTSWEAR) / (Rechtssache T-380/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke RolandGarros SPORTSWEAR – Ältere nationale Wortmarke Roland Garros – Verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr – Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären“

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Zustellung – Zustellungsmängel (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 68) (vgl. Randnrn. 30-33)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Dimitrios Kaloudis

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke RolandGarros SPORTSWEAR für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 3114477

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

Fédération française de tennis (FFT)

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarke Roland Garros für Waren der Klassen 3, 16, 18, 22, 25, 28, 32, 41 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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