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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 09.08.1999 – T-38/99 R

Sociedade Agrícola dos Arinhos Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Fehlen.
ECLI
ECLI:EU:T:1999:164

Orientierungssatz

$$Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt daher die Beweislast dafür, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

Ein rein finanzieller Schaden kann nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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