Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.11.2007 – T-38/04
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:341
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sunplus Technology Co. Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 – / Sunplus Technology/HABM – Sun Microsystems (SUNPLUS) / (Rechtssache T-38/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SUNPLUS – Ältere nationale Wortmarke SUN – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 43‑44)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Sunplus Technology Co. Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke SUNPLUS für bestimmte Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 214346
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Sun Microsystems, Inc.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wort- und Bildmarke SUN für Waren der Klasse 9
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-38/04 entschieden?“