Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.03.2012 – T-379/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:125
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mustang – Bekleidungswerke GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. März 2012 – Mustang/HABM – Decathlon (Wellenlinie) / (Rechtssache T-379/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt – Ältere nationale und internationale Bildmarken, die eine weiße Wellenlinie auf schwarzem Grund darstellen – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26‑28, 56‑59)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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