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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 02.04.2009 – T-379/05

Zuffa, LLC gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ULTIMATE FIGHTING - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:99

Tenor

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Modelle und Muster) (HABM) vom 8. August 2005 (Sache R 24/2005‑1) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 – Zuffa/HABM (ULTIMATE FIGHTING) / (Rechtssache T-379/05)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ULTIMATE FIGHTING – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnrn. 15-17)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Zuffa, LLC

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ULTIMATE FIGHTING für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41 – Anmeldung Nr. 2766590

Entscheidung des Prüfers

Zurückweisung der Eintragung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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