Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.04.2009 – T-379/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:99
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Modelle und Muster) (HABM) vom 8. August 2005 (Sache R 24/2005‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 – Zuffa/HABM (ULTIMATE FIGHTING) / (Rechtssache T-379/05)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ULTIMATE FIGHTING – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnrn. 15-17)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Zuffa, LLC
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ULTIMATE FIGHTING für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41 – Anmeldung Nr. 2766590
Entscheidung des Prüfers
Zurückweisung der Eintragung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-379/05 entschieden?“