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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 14.02.2008 – T-378/04

Orsay GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:38

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Orsay GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008 – Orsay/HABM – Jiménez Arellano (Orsay) / (Rechtssache T-378/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortbildmarke Orsay als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortbildmarke D’ORSAY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 43-45)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Orsay GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortbildmarke Orsay für Waren der Klassen 23, 24 und 25 – Anmeldung Nr. 1042605

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

José Jiménez Arellano, SA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wort- und Bildmarke D’ORSAY

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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