Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2011 – T-377/09
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:753
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mövenpick Holding trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2011 – Mövenpick/HABM (PASSIONATELY SWISS) / (Rechtssache T-377/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSIONATELY SWISS – Absolutes Eintragungshindernis – Geografische Herkunftsangabe – Fehlende Unterscheidungskraft“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 21, 39, 44-45, 48)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-377/09 entschieden?“