Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.05.2011 – T-373/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:237
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nuova Agricast Srl trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 – Nuova Agricast/Kommission / (Rechtssache T-373/08)
„Außervertragliche Haftung – Nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Beihilferegelung – Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Regelung – Übergangsmaßnahme – Ausschluss bestimmter Unternehmen – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Offensichtliche Unzuständigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 50, 92-93)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts – Notwendige Berücksichtigung bei der Prüfung der Haftung (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 72)
3. Staatliche Beihilfen – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Identifizierung der in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Einzelbeihilfen – Datum des verbindlichen Rechtsakts, der die zuständige nationale Behörde zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet – Enge Auslegung der Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen, die einer Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer genehmigten Beihilferegelung entgegensteht (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 76-78)
4. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben – Begrenzung der zeitlichen Wirkung der Entscheidung – Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 84, 88)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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