Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.03.2011 – T-372/09
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:97
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Visti Beheer BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.
3. Die Meister & Co. AG trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. März 2011 – Visti Beheer/HABM – Meister (GOLD MEISTER) / (Rechtssache T-372/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLD MEISTER – Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke MEISTER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21-24, 37-38)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Visti Beheer BV
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke GOLD MEISTER für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 35, 37, 40 und 42 – Anmeldung Nr. 5243209
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Meister & Co. AG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutsche Wortmarke Nr. 39534716 und Gemeinschaftsmarke Nr. 2607737 MEISTER für Waren der Klasse 14, wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung für Waren dieser Klasse richtete
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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