Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.04.2008 – T-372/07
Dimos Kerateas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vitality - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:117
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. April 2008 – Dimos Kerateas/Kommission / (Rechtssache T-372/07)
„Nichtigkeitsklage – Fristen – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingender Charakter (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-372/07 entschieden?“