Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.10.2012 – T-366/11
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:527
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. April 2011 (Sache R 1212/2009-1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen und die der Bial-Portela & Cª, SA entstandenen Kosten.
3. Die Isdin, SA trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2012 – Bial Portela/HABM – Isdin (ZEBEXIR) / (Rechtssache T-366/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZEBEXIR – Ältere Gemeinschaftswortmarke ZEBINIX – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor dem Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6) (vgl. Randnr. 14)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17, 38)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken ZEBEXIR und ZEBINIX (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 18, 19, 37, 40)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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