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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 06.09.2006 – T-366/04

Hensotherm AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortbildzeichen HENSOTHERM als Gemeinschaftsmarke - Nationale Wortmarke HENSOTHERM - Unzulässigkeit der Klage gegen die Nichtigerklärung - Fristen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:240

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2006 – Hensotherm/HABM – Hensel (HENSOTHERM) / (Rechtssache T-366/04)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Wortbildzeichen HENSOTHERM als Gemeinschaftsmarke – Nationale Wortmarke HENSOTHERM – Unzulässigkeit der Klage gegen die Nichtigerklärung – Fristen – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Frist und Form der Beschwerde (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 59; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1, Regel 49) (vgl. Randnrn. 32-33, 57)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wird:

Bildmarke HENSOTHERM für Waren der Klassen 2 und 17 – Gemeinschaftsmarke Nr. 357863

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Hensotherm AB

Beteiligte, die die Nichtigerklärung beantragt:

Rudolf Hensel GmbH

Markenrecht dessen, der die Nichtigerklärung beantragt:

Nationale Wortmarke HENSOTHERM (Nr. 213672) für Waren der Klasse 2

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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