Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 06.09.2006 – T-366/04
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:240
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2006 – Hensotherm/HABM – Hensel (HENSOTHERM) / (Rechtssache T-366/04)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Wortbildzeichen HENSOTHERM als Gemeinschaftsmarke – Nationale Wortmarke HENSOTHERM – Unzulässigkeit der Klage gegen die Nichtigerklärung – Fristen – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Frist und Form der Beschwerde (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 59; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1, Regel 49) (vgl. Randnrn. 32-33, 57)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wird:
Bildmarke HENSOTHERM für Waren der Klassen 2 und 17 – Gemeinschaftsmarke Nr. 357863
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Hensotherm AB
Beteiligte, die die Nichtigerklärung beantragt:
Rudolf Hensel GmbH
Markenrecht dessen, der die Nichtigerklärung beantragt:
Nationale Wortmarke HENSOTHERM (Nr. 213672) für Waren der Klasse 2
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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