Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.12.2008 – T-365/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:559
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Compagnie des bateaux mouches SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 – Bateaux mouches/HABM – Castanet (BATEAUX MOUCHES) / (Rechtssache T-365/06)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke BATEAUX MOUCHES – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 20, 29)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke BATEAUX MOUCHES für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 1336122
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Compagnie des bateaux mouches SA
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren:
Jean-Noël Castanet
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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