Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.03.2010 – T-364/08
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:115
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die 2nine Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 – 2nine/HABM – Pacific Sunwear of California (nollie) / (Rechtssache T-364/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke nollie – Ältere nationale und internationale Wortmarken NOLI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Ähnlichkeit der Waren – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 43)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Pacific Sunwear of California, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke nollie für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 9, 11, 14, 18, 20, 25 und 26 – Anmeldung Nr. 4601621
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
2nine Ltd
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
International registrierte Wortmarke NOLI (Nr. 839740) für Waren in den Klassen 3, 18, 24 und 25, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke NOLI (Nr. 2361525) für Waren in den Klassen 3, 18, 24 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-364/08 entschieden?“