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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.11.2011 – T-363/10

Abbott Laboratories gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESTORE - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Begründungspflicht - Art. 75 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:662

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Abbott Laboratories trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011 – Abbott Laboratories/HABM (RESTORE) / (Rechtssache T-363/10)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESTORE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Begründungspflicht – Art. 75 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 29, 36‑37)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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