Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.12.2010 – T-363/09
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:538
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Longevity Health Products/HABM – Gruppo Lepetit (RESVEROL) / (Rechtssache T-363/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESVEROL – Ältere internationale Wortmarke LESTEROL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 23, 32-33)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Longevity Health Products, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke RESVEROL für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 – Anmeldung Nr. 5244512
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Gruppo Lepetit SpA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Eingetragene nationale Marken LESTEROL für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-363/09 entschieden?“